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Sehr geehrte Eltern,
ich bin beauftragt worden, Sie über die Änderungen zur Testpflicht an Schulen in Kenntnis zu setzen. Den genauen Wortlaut des Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus können Sie im angefügten Schulleiterbrief nachlesen.
Schülerinnen und Schüler, die nach einer COVID-19 Infektion genesen sind, sowie geimpfte Personen sind den getesteten Personen geleichzusetzen. Ab wann eine Person als genesen oder geimpft gilt, wird im Punkt 2 des Schulleiterbreifes genau definiert. Genesene Schülerinnen und Schüler weisen dies mit der Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Quarantänebescheid nach postiven PCR, bzw. Poc-PCR-Test) nach. Bei diesem Personenkreis entfällt ab Montag die Pflicht, sich wöchentlich zweimal testen zu lassen.
Die zweite Änderung ist der Wegfall der qualifizierten Selbstauskunft. Das bedeutet, dass alle Schüler, die am Präsenzunterricht teilnehmen bzw. die Notbetreuung nutzen, sich in der Schule unter Aufsicht testen müssen. Anerkannt werden weiterhin negative Testbescheinigungen von Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Testzentren, Gesundheitsamt, Ärzte...), wenn diese nicht älter als 24 Stunden sind.
Aus diesem Grund benötigen wir für die Kinder, die sich bis jetzt zu Hause getestet haben, die ausgefüllte Einwilligungserklärung, wenn sie das nächste Mal in die Schule kommen.
Mit freundlichen Grüßen,
Doreen Rindock