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Mietobjekte in Großpostwitz
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Bahnhofstraße 2
02692 Großpostwitz
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Die Grundsteuerreform beruht auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und beschäftigte in den letzten Jahren viele Beteiligte. Eigentümer werden sich erinnern, dass sie umfangreiche Auskünfte zu ihren Grundstücken abgeben mussten. Das Finanzamt bewertete die Grundstücke auf dieser Grundlage neu und erließ daraufhin die ab 2025 geltenden Messbetragsbescheide. Damit waren die wesentlichen Forderungen des Urteils erfüllt, nämlich die Bewertung aller Grundstücke auf einer einheitlichen Basis. In den meisten Fällen weichen die neuen Messbeträge von den bisherigen (teils deutlich) ab. Die zukünftig zu zahlende jährliche Grundsteuer ergibt sich aus der Formel
Grundsteuerbetrag im Jahr = Messbetrag (vom Finanzamt) x Hebesatz (der Gemeinde)
Für die Verwaltung und den Gemeinderat bestand in den letzten Wochen daher die Aufgabe darin, die aktuellen Hebesätze der Gemeinde kritisch zu betrachten und für 2025 neu festzulegen. Die Herausforderung war, einerseits die Belastung des einzelnen Steuerzahlers möglichst gering zu halten, andererseits jedoch die Einnahmen unserer Gemeinde auch zukünftig aufkommensneutral zu sichern.
Folgende Aspekte wurden dabei betrachtet:
Anhand von Beispielen wurde dem Gemeinderat aufgezeigt, wie sich verschiedene Hebesätze auf die zu zahlende Grundsteuer auswirken würden. Dabei wurde deutlich, dass die Höhe der Grundsteuer vorrangig von dem, durch das Finanzamt ermittelten, Messbetrag abhängig ist. Nach reiflicher Abwägung aller Einflussfaktoren und unter Einbezug obiger Aspekte beschloss der Gemeinderat, die bisher geltenden Hebesätze beizubehalten.
Bitte beachten Sie, dass die bisherigen Bescheide der Grundsteuer A und B zum 31.12.2024 ihre Wirkung verlieren, weshalb jeder Eigentümer im Januar 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde Großpostwitz erhält. Da sich Ihr Grundsteuerjahresbetrag aufgrund Ihres neuen Messbetrages ändern wird, passen Sie bitte bestehende Daueraufträge rechtzeitig an. Erteilte Einzugsermächtigungen an die Gemeinde Großpostwitz bleiben bestehen und die Grundsteuer wird weiterhin entsprechend der Fälligkeiten von Ihrem Konto abgebucht. Es besteht in diesem Fall kein Handlungsbedarf. Gern können Sie der Gemeindeverwaltung jederzeit eine Einzugsermächtigung erteilen. Das Formular dazu finden Sie auf unserer Homepage: www.grosspostwitz.de. Grundstückseigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen müssen aufgrund der Reform gegebenenfalls ihre Pachtverträge anpassen.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass Einsprüche gegen den Grundsteuermess- und Grundsteuerwertbescheid nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Sollten Sie also beim Finanzamt Einspruch eingelegt haben, so ist die Grundsteuerzahlung dennoch zunächst vollständig an die Gemeinde Großpostwitz zu leisten. Ist Ihr Einspruch erfolgreich und das Finanzamt ändert Ihren Messbetrag zu Ihren Gunsten, erhalten Sie zu viel gezahlte Grundsteuern zurück.
Bei Fragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid stehen wir Ihnen gern telefonisch oder persönlich zu den Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Großpostwitz zur Verfügung.