Lockerungen im Landkreis Bautzen ab Mittwoch, dem 09.06.2021
Im Corona-Newsletter des Landratsamtes ist dazu zu lesen:
"Da der RKI-Inzidenzwert im Landkreis Bautzen heute am fünften Werktag in Folge unter 50 liegt, treten ab Mittwoch, 9. Juni 2021, die folgenden Lockerungen in Kraft:
- Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind mit bis zu 10 Personen gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Geimpfte und Genesene bleiben unberücksichtigt. (Hinweis: Im gestrigen Bericht wurde eine Begrenzung auf zwei Hausstände erwähnt. Diese entfällt jedoch laut den Bestimmungen der Corona-Schutz-Verordnung.)
- Schulen und Kitas gehen ab Mittwoch in den Normalbetrieb über. Der Wechselunterricht in den weiterführenden Schulen wird beendet, alle Schülerinnen und Schüler dürfen wieder in die Schule. Wer sein Kind noch in der häuslichen Lernzeit lassen möchte, kann es schriftlich bei der Schule abmelden. Bestehende Abmeldungen gelten fort. Auch in Kindertageseinrichtungen ist wieder ein Regelbetrieb entsprechend der pädagogischen Konzepte möglich. Eine strikte Trennung der Gruppen, insbesondere im Außengelände und in den Früh- und Spätdiensten ist nicht mehr erforderlich.
- Gastronomie: Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Innenbereich ist für Besucherinnen und Besucher mit Kontakterfassung zulässig. Sitzen in einem Gastronomiebetrieb Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen. Dies gilt nicht für Geimpfte und Genesene.
- Beherbergung: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nach vorheriger Terminbuchung, mit Kontakterfassung und tagesaktuellem Test mit Ausnahme für Geimpfte und Genesene zu Beginn des Aufenthaltes zulässig.
- Beerdigungen und Eheschließungen sind mit bis zu 50 Personen zulässig. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen Test nachweisen. Dies gilt nicht für Geimpfte und Genesene.
- Geschäfte: In den Geschäften ändert sich nichts. Geschäfte, die laut Corona-Schutz-Verordnung nicht zur Grundversorgung zählen, können mit tagesaktuellem Testnachweis besucht werden.
- Sport: Die Ausübung von Kontaktsport auf Innensportanlagen ist für Gruppen von bis zu 30 Personen unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests und mit Kontakterfassung zulässig. Anleitungspersonen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests, mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. Die Testpflicht gilt nicht für Geimpfte und Genesene.
- Testpflichten: Generell gelten alle Testpflichten nicht für Geimpfte und Genesene. Voraussetzung ist, dass der vollständige Impfschutz vorliegt, das ist 14 Tage nach der letzten Impfung der Fall. Als genesen gelten Personen, die über einen entsprechenden Nachweis einer Corona-Erkrankung verfügen, der mindestens 28 Tage längstens jedoch 6 Monate alt ist. Das relevante Datum ist der Tag, an dem der entsprechende PCR-Test mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde. Als Testnachweis für Schülerinnen und Schüler gilt auch ein Nachweis über die letzte Testung in der Schule, der in der Regel durch die Schulsekretariate ausgegeben wird. Kinder, die noch nicht in die Schule gehen, benötigen keinen Test.
- Eine Übersicht über alle Regelungen stellt der Freistaat auf seiner Internetseite bereit:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/sms-aktuelle-regelungen-ab-31-05-2021.pdf
Zurück