Ab Montag, dem 14. Juni 2021, lockert der Landkreis Bautzen
Die Kreisverwaltung führt dazu aus:
"Aufgrund des Unterschreitens des Inzidenzwertes von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gelten ab Montag, 14. Juni 2021, aufgrund der dann gültigen Corona-Schutz-Verordnung neue Corona-Regeln:
- Schule und Kita: Die Maskenpflicht wird aufgehoben. Das Tragen einer Maske wird jedoch empfohlen. Die Schülertestungen in den Schulen bleiben unabhängig von der Inzidenz vorerst bis Ende Juni 2021 bestehen. Bis dahin gilt die neue Verordnung des Freistaates.
- Kontaktbeschränkungen: Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen mit bis zu 50 Personen sind zulässig. Nicht mitgezählt werden Geimpfte, Genesene und Kinder bis 14 Jahren.
- Testpflichten: Die Testpflicht für Angestellte mit Kundenkontakt entfällt. Auch in Geschäften, Märkten, Kulturstätten, Zoos, Freibädern, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Erwachsenenbildung, bei Angeboten der Kinder-, Familien- und Jugenderholung, im Sport, bei körpernahen Dienstleistungen, Führungen, sowie in der Gastronomie und bei Übernachtungsangeboten (Hotels, Jugendherbergen, etc.) ist kein Test mehr erforderlich. Gleiches gilt für Beerdigungen und Eheschließungen. Bei Tagungen, Kongressen und Messen entfällt die Testpflicht im Außenbereich. In Kunst-, Musik- und Tanzschulen entfällt die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler.
- Für folgende Bereiche gilt weiterhin eine Testpflicht:
- Sportveranstaltungen mit Publikum – sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern gleichzeitig
- Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs
- Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann Tagungen, Kongresse, Messen im Innenbereich
- Beschäftigte in Kunst-, Musik- und Tanzschulen
- Beschäftige in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie Gäste von Tagespflegeinrichtungen (3 x wöchentlich)
- Beschäftigte und Betreute in Werkstätten für behinderte Menschen, Angeboten anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anderen tagesstrukturierenden Angebote für Menschen mit Behinderungen (je nach Testkonzept)
- Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Test 2 x wöchentlich)
- Gastronomie: Die Kontakterfassung ist nur noch im Innenbereich notwendig.
- Geschäfte: Eine Begrenzung der Kundenzahl ist nicht mehr notwendig. Auch die Pflicht zur Kontakterfassung entfällt.
- Stadtfeste: Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind mit Hygienekonzept bis 1000 gleichzeitigen Besuchern zulässig. Darüber hinaus gelten die Regeln für Großveranstaltungen.
- Beerdigungen und Eheschließungen sind mit bis zu 50 Personen möglich.
- Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen dürfen mit Hygienekonzept und Kontakterfassung und Testpflicht öffnen. Diskotheken, Clubs, Musikclubs dürfen mit genehmigten Hygienekonzept und Kontakterfassung und Testpflicht öffnen."
Einen Überblick über die Einzelreglungen finden Sie hier:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Regelungsuebersicht-Corona-Schutz-Verordnung-2021-06-10.pdf
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